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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kosmetiker-Gewerbe – KosmetikerMstrV

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(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
3Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.
4Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung.
5Das Konzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
6Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

(3) 1Als Meisterprüfungsprojekt ist ein themen- oder hautbezogenes kosmetisches Behandlungskonzept sowie die Auswahl einer Systempflege und einer Gerätebehandlung an einem Modell zu planen, durchzuführen, zu kontrollieren und zu dokumentieren.
2Die Planungsarbeiten bestehen aus der Erstellung eines kundenbezogenen Gesamtkonzepts mit Behandlungs- und Gestaltungsplan auf der Grundlage der Beurteilung von Typ, Hauttyp und Hautzustand sowie einer Angebotskalkulation.
3Die Durchführung umfasst die Umsetzung des Behandlungskonzepts einschließlich einer Intensivreinigung, einer Gestaltung von Wimpern und Augenbrauen, einer fachgerechten Entfernung von Hautunreinheiten, einer hautspezifischen Pflegemaske sowie einer Gesichts-, Hals- und Dekolletémassage.
4Die durchgeführten Arbeiten sind vom Prüfling zu kontrollieren und in einer Kundenkartei zu dokumentieren.

(4) 1Die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts wird wie folgt gewichtet:
2

1.
die Planungsarbeiten mit 40 Prozent,
2.
die Durchführungsarbeiten mit 50 Prozent und
3.
die Erstellung der Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent.

Geändert durch Art. 2 Abs. 83 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25