Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
1Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kosmetiker-Gewerbe.
2Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen.
1Im Kosmetiker-Gewerbe sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:
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(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Kosmetiker-Gewerbes meisterhaft verrichten kann.
(2) 1Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
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(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
3Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.
4Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung.
5Das Konzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
6Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(3) 1Als Meisterprüfungsprojekt ist ein themen- oder hautbezogenes kosmetisches Behandlungskonzept sowie die Auswahl einer Systempflege und einer Gerätebehandlung an einem Modell zu planen, durchzuführen, zu kontrollieren und zu dokumentieren.
2Die Planungsarbeiten bestehen aus der Erstellung eines kundenbezogenen Gesamtkonzepts mit Behandlungs- und Gestaltungsplan auf der Grundlage der Beurteilung von Typ, Hauttyp und Hautzustand sowie einer Angebotskalkulation.
3Die Durchführung umfasst die Umsetzung des Behandlungskonzepts einschließlich einer Intensivreinigung, einer Gestaltung von Wimpern und Augenbrauen, einer fachgerechten Entfernung von Hautunreinheiten, einer hautspezifischen Pflegemaske sowie einer Gesichts-, Hals- und Dekolletémassage.
4Die durchgeführten Arbeiten sind vom Prüfling zu kontrollieren und in einer Kundenkartei zu dokumentieren.
(4) 1Die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts wird wie folgt gewichtet:
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In dem Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er befähigt ist,
(1) 1Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Kosmetiker-Gewerbe.
2Die Aufgabenstellung wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
(2) 1Als Situationsaufgabe sind vier der nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen, darunter in jedem Fall die Arbeit nach Nummer 1, die an einem dem Prüfling unbekannten Modell auszuführen ist:
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(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe ist die Summe der Einzelbewertungen für die vier ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2, für die das arithmetische Mittel gebildet wird.
(1) Das Meisterprüfungsprojekt soll zwei Arbeitstage, das Fachgespräch höchstens 30 Minuten und die Situationsaufgabe höchstens sechs Stunden dauern.
(2) 1Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.
2Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet.
3Das hieraus resultierende Ergebnis wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
(3) Voraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt mindestens ausreichende Prüfungsleistung, wobei das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden sein müssen.
(1) In der Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er besondere fachtheoretische Kenntnisse im Kosmetiker-Gewerbe zur Lösung komplexer fallbezogener Aufgaben anwendet.
(2) 1In beiden nachfolgend aufgeführten Handlungsfeldern ist mindestens eine komplexe fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten.
2Bei der Aufgabenstellung können die in den Handlungsfeldern nach den Nummern 1 und 2 aufgeführten Qualifikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft werden:
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(1) 1Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.
2Sie dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden.
(2) Die Gesamtbewertung des Teils II ist die Summe der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach § 8 Absatz 2, für die das arithmetische Mittel gebildet wird.
(3) 1Wurde in einem der beiden Handlungsfelder mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in diesem Handlungsfeld eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
2Wurden in beiden Handlungsfeldern jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(4) 1Voraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt mindestens ausreichende Prüfungsleistung.
2Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist.
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.