print

Deutsch-Französische Konsultationsvereinbarungsverordnung – KonsVerFRAV

arrow_left arrow_right

1Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die Mitglieder der Überwachungsorgane (Aufsichtsräte oder Beiräte) von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in dieser Eigenschaft erhalten.
2Artikel 11 Absatz 2 und Absatz 3 des Abkommens gilt entsprechend.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26