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Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft – KonsVerCHEV

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(1) 1Der Steuersatz von 4,5 Prozent ist unbeachtlich, wenn der schweizerische Grenzgänger eine Ansässigkeitsbescheinigung oder eine Verlängerung vorgelegt hat und ein Abgleich zwischen der nach den amtlichen Vorgaben ermittelten Lohnsteuer und der ermäßigten Abzugsteuer ergibt, dass die tabellarische Lohnsteuer weniger als 4,5 Prozent des gesamten steuerpflichtigen Arbeitslohns des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums beträgt.
2Der deutsche Arbeitgeber hat bei geringen Lohnbezügen eine Vergleichsberechnung durchzuführen.

(2) Eine Vergleichsberechnung erübrigt sich, wenn der Arbeitgeber einen Steuerabzug nach der Steuerklasse VI vornehmen muss.

Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 25.6.2020 I 1495
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25