1Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund und Ländern getragen.
2Der Anteil des Bundes an den Zahlungen nach § 1 Absatz 2 beträgt jährlich 400 Millionen Euro.
3Entfällt nach § 2 Absatz 3 der Anspruch eines oder mehrerer Länder auf Konsolidierungshilfen, verringern sich die Anteile von Bund und Ländern entsprechend.