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KohleUGrV
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Verordnung über die Maßstäbe für die Ermittlung der optimalen Unternehmensgrößen im Steinkohlenbergbau – KohleUGrV
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§ 7 Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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