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Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung – KnVAusbauV

Der Ministerrat für die Reichsverteidigung verordnet mit Gesetzeskraft:

Abschnitt I
Neuordnung der Krankenversicherung der Bergleute

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(1) 1Über die Zuständigkeit ... der besonderen Krankenkassen sowie über die Berechnung des Grundlohns bestimmt die Satzung das Nähere.
2Sie stellt Richtlinien auf für die Gewährung der Mehrleistungen.
3Diese können für Arbeiter, Angestellte und Rentner verschieden festgesetzt werden.
4Bestandteil der Satzung bildet auch die Krankenordnung.

(2)

(3) 1u.
2(4) ...

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Abschnitt II
Gesundheitsfürsorge

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Abschnitt III
Krankenversicherung der Rentner

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Abschnitt IV
Gemeinschaftshilfe des Reichsstocks für Arbeitseinsatz

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Abschnitt V
Umfang der Versicherung

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Abschnitt VI
Übergangs- und Schlußvorschriften

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1941 in Kraft.

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Zuletzt geändert durch Art. 22 Nr. 1 G v. 22.12.1983 I 1532
V aufgeh. mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 durch Art. 22 Nr. 1 G 63-19 v. 22.12.1983 mWv 1.1.1984
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25