Abschnitt I
Neuordnung der Krankenversicherung
der Bergleute
(1) 1Über die Zuständigkeit ... der besonderen Krankenkassen sowie über die Berechnung des Grundlohns bestimmt die Satzung das Nähere.
2Sie stellt Richtlinien auf für die Gewährung der Mehrleistungen.
3Diese können für Arbeiter, Angestellte und Rentner verschieden festgesetzt werden.
4Bestandteil der Satzung bildet auch die Krankenordnung.
Abschnitt II
Gesundheitsfürsorge
Abschnitt III
Krankenversicherung der
Rentner
Abschnitt IV
Gemeinschaftshilfe des
Reichsstocks für Arbeitseinsatz
Abschnitt V
Umfang der Versicherung
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlußvorschriften
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1941 in Kraft.
Zuletzt geändert durch Art. 22 Nr. 1 G v. 22.12.1983 I 1532
V aufgeh. mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 durch Art. 22 Nr. 1 G 63-19 v. 22.12.1983 mWv 1.1.1984
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