KMMV
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Kryptomärktemitteilungs-Verordnung – KMMV
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§ 1 Anwendungsbereich
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Diese Verordnung ist anzuwenden auf:
1.
den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form sowie die Art und Weise einer Übermittlung von Insiderinformationen nach
§ 36
Absatz 1
des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
und
2.
die Art und Weise der Übermittlung nach
Artikel 3
Absatz 1
Unterabsatz 3 der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2861
sowie den Mindestinhalt der Information über den Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen (Aufschubmitteilung) nach
Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114
.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26
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