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Verordnung zur Konkretisierung von Mitteilungspflichten zur Offenlegung von Insiderinformationen nach § 36 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes – KMMV

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(1) 1Die Aufschubmitteilung nach Artikel 88 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 hat in Ergänzung zu den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2861 folgende Angaben zu enthalten:
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1.
alle Zeitpunkte, an denen der Fortbestand der Gründe überprüft wurde,
2.
den Vor- und Familiennamen sowie
3.
die Geschäftsanschriften und geschäftlichen Telefonnummern und E-Mail-Adressen aller Personen, die an der Entscheidung über den Aufschub beteiligt waren.

(2) § 3 gilt für die Art und Weise der Übermittlung von Aufschubmitteilungen nach Absatz 1 an die Bundesanstalt entsprechend.

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 25.8.2025 I Nr. 197 +++)

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25