Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen oder
c)
Abwendung eines erheblichen Schadens an bedeutenden Betriebseinrichtungen bei einem unvorhergesehenen Ereignis, wenn mit einer kurzen Einsatzzeit zu rechnen ist.
Geändert durch Art. 5 Abs. 2 V v. 18.10.2017 I 3584