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Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen – KlimaBergV

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Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Personen, die unter Tage

1.
außerhalb des Salzbergbaus an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 Grad C Trockentemperatur oder 25 Grad C Effektivtemperatur oder
2.
im Salzbergbau an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 Grad C Trockentemperatur
beschäftigt werden sollen oder beschäftigt sind, von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten.

Geändert durch Art. 5 Abs. 2 V v. 18.10.2017 I 3584
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25