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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Klavier- und Cembalobauer-Handwerk – KlaCbMstrV

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(1) 1Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.
2Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet.
3Anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn

1.
das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
2.
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.

Geändert durch Art. 2 Abs. 90 V v. 18.1.2022 I 39
Ersetzt V 7110-3-131 v. 23.7.1997 I 1912 (KlaCbMstrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25