Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund
Abweichend von § 21 Absatz 1a Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde für die Zeit ab dem 5. April 2021 Krankenhäuser bestimmen, die Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erhalten, wenn in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner über 50 liegt und
(1) 1Sofern in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern über 200 liegt, kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde für den Zeitraum seit dem 17. Dezember 2020 bis zum 14. Januar 2021 abweichend von § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 2 und Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes unabhängig von dem Anteil freier betreibbarer intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten in dem Landkreis oder in der kreisfreien Stadt Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie im Sinne von § 3 bestimmen, die Ausgleichszahlungen im Sinne von § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erhalten.
2Liegt die 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt 14 Tage in Folge unter 200, gilt § 21 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie Absatz 2 und § 3.
(2) 1Sofern in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern über 150 liegt, kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde für den Zeitraum seit dem 15. Januar 2021 abweichend von § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 2 und Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes unabhängig von dem Anteil freier betreibbarer intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten in dem Landkreis oder in der kreisfreien Stadt Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie im Sinne von § 3 bestimmen, die Ausgleichszahlungen im Sinne von § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erhalten.
2Liegt die 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt 14 Tage in Folge unter 150, gilt § 21 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie § 3.
(1) Unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder in begründeten Ausnahmefällen nach § 21 Absatz 1a Satz 4 zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde für den Zeitraum seit dem 17. Dezember 2020 auch Krankenhäuser für Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmen, wenn diese noch keine Zu- oder Abschläge für die Teilnahme oder Nichtteilnahme an der Notfallversorgung gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 5 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart haben und eine Versorgungsstruktur aufweisen, die nach der Feststellung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde den Anforderungen des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136c Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern für die Teilnahme an der Basisnotfallversorgung entspricht.
(2) Unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder in begründeten Ausnahmefällen nach § 21 Absatz 1a Satz 4 zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde für den Zeitraum ab dem 15. Januar 2021 auch Krankenhäuser für Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmen, wenn einer oder mehrere der Standorte eines Krankenhauses in der Übersicht nach Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind.
(3) 1Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erstellt eine Übersicht der Krankenhausstandorte,
(1) Die Frist nach § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 15. Juni 2021 verlängert.
(1a) Der Zeitraum nach § 21 Absatz 1b Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 18. April 2022 verlängert.
(2) Die Frist nach § 21 Absatz 2a Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 15. Juni 2021 verlängert.
(2a) Die Frist nach § 21 Absatz 2b Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 18. April 2022 verlängert.
(3) 1Abweichend von § 21 Absatz 9a Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kann die krankenhausbezogene Aufstellung der für das Jahr 2021 nach § 21 Absatz 4a Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ausgezahlten Finanzmittel bis zum 15. Juli 2021 übermittelt werden.
2Abweichend von § 21 Absatz 9b Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes übermitteln die Länder dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
(3a) Der Zeitraum nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
(3b) Die Frist nach § 21a Absatz 3 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Durchführung der letztmaligen Ermittlung nach § 21a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zur achtunddreißigsten Kalenderwoche des Jahres 2022 verlängert.
(3c) Die bis zum 20. April 2022 laufende Frist nach § 21a Absatz 7 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 20. Oktober 2022 verlängert.
(3d) Die Frist nach § 21a Absatz 8 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 29. Oktober 2022 verlängert.
(4) Als Zeitraum nach § 22 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird der Zeitraum vom 18. November 2021 bis zum 30. Juni 2022 festgelegt.
(4a) Die bis zum 19. März 2022 laufenden Fristen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
(5) Die Frist nach § 111d Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird bis zum 15. Juni 2021 verlängert.
(1) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren bis zum 31. Dezember 2021 das Nähere über den Ausgleich
(2) 1Die Vereinbarung muss insbesondere umfassen:
2
(3) Die Erlöse für das Jahr 2019 sind auf das Preisniveau für das Jahr 2021 anzuheben.
(4) 1Bei der Ermittlung der Erlöse für das Jahr 2021 sind die Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Höhe von 85 Prozent und die für das Jahr 2021 gezahlten Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Höhe von 50 Prozent zu berücksichtigen.
2Bei der Ermittlung der Erlöse für das Jahr 2021 sind nicht zu berücksichtigen:
3
(5) Bei der Ermittlung der Erlöse für die Jahre 2019 und 2021 sind variable Sachkosten mindernd zu berücksichtigen.
(6) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinbarung auch ohne Antrag einer Vertragspartei bis zum Ablauf des 31. Januar 2022 fest.
(7) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht für die Vereinbarung der Erlöse nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und 2 um die variablen Sachkosten bereinigte Entgeltkataloge für die pauschalierenden Entgeltsysteme nach den §§ 17b und 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Jahre 2019 und 2021 barrierefrei auf seiner Internetseite.
(8) 1Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind auf Verlangen einer Vertragspartei verpflichtet, aufgrund der Vereinbarung nach Absatz 1 oder der Festlegung nach Absatz 6 Folgendes zu vereinbaren:
2
(9) 1Bei der Vereinbarung eines Erlösrückgangs sind 98 Prozent der nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 für das Jahr 2019 vereinbarten Erlöse zugrunde zu legen.
2Der Ausgleichsbetrag entspricht 85 Prozent des nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a vereinbarten Erlösrückgangs.
(10) 1Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren als Ausgleichsbetrag für den Erlösanstieg einen vollständigen Ausgleich des nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b vereinbarten Erlösanstiegs, sofern der vereinbarte Erlösanstieg unterhalb der nach Absatz 4 Satz 1 zu berücksichtigenden Summe der Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes liegt.
2Sie vereinbaren als Ausgleichsbetrag für den Erlösanstieg einen vollständigen Ausgleich der nach Absatz 4 Satz 1 zu berücksichtigenden Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, sofern der vereinbarte Erlösanstieg mindestens der Summe dieser Ausgleichszahlungen und Versorgungsaufschläge entspricht.
(11) 1Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ziehen von dem nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 vereinbarten Ausgleichsbetrag die nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 vereinbarte Summe der abgerechneten Zuschläge nach § 6 Absatz 3 Satz 1 ab.
2Der nach Satz 1 ermittelte Betrag wird durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen.
3Überzahlungen des Ausgleichsbetrags durch abgerechnete Zuschläge nach § 6 Absatz 3 Satz 1 sind vollständig auszugleichen.
(12) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 nicht oder nicht vollständig zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinbarung auf Antrag einer der Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes innerhalb von sechs Wochen fest.
(13) 1Die Genehmigung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 oder der Festlegung nach Absatz 12 ist von einer der Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bei der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zu beantragen.
2Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags, wenn die Vereinbarung oder die Festlegung den Regelungen in den Absätzen 1 bis 12 sowie dem sonstigem Recht entspricht.
3§ 14 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes gilt entsprechend.
(14) Erlösausgleiche nach § 4 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 3 Absatz 7 der Bundespflegesatzverordnung sind für das Jahr 2021 ausgeschlossen.
(1) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren bis zum 31. Oktober 2022 das Nähere über den Ausgleich
(2) 1Die Vereinbarung muss insbesondere umfassen:
2
(3) Die Erlöse für das Jahr 2019 sind auf das Preisniveau für das Jahr 2022 anzuheben.
(4) 1Bei der Ermittlung der Erlöse für das Jahr 2022 sind die für das Jahr 2022 gezahlten Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Höhe von 85 Prozent und die für das Jahr 2022 gezahlten Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Höhe von 50 Prozent zu berücksichtigen.
2Bei der Ermittlung der Erlöse für das Jahr 2022 sind nicht zu berücksichtigen:
3
(5) Bei der Ermittlung der Erlöse für die Jahre 2019 und 2022 sind variable Sachkosten mindernd zu berücksichtigen.
(6) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinbarung auch ohne Antrag einer Vertragspartei bis zum Ablauf des 30. November 2022 fest.
(7) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht für die Vereinbarung der Erlöse nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und 2 um die variablen Sachkosten bereinigte Entgeltkataloge für die pauschalierenden Entgeltsysteme nach den §§ 17b und 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Jahre 2019 und 2022 barrierefrei auf seiner Internetseite.
(8) 1Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind auf Verlangen einer Vertragspartei verpflichtet, aufgrund der Vereinbarung nach Absatz 1 oder der Festlegung nach Absatz 6 Folgendes zu vereinbaren:
2
(9) 1Bei der Vereinbarung eines Erlösrückgangs sind 98 Prozent der nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 für das Jahr 2019 vereinbarten Erlöse zugrunde zu legen.
2Der Ausgleichsbetrag entspricht 85 Prozent des nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a vereinbarten Erlösrückgangs.
(10) 1Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren als Ausgleichsbetrag für den Erlösanstieg einen vollständigen Ausgleich des nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b vereinbarten Erlösanstiegs, sofern der vereinbarte Erlösanstieg unterhalb der Summe der nach Absatz 4 Satz 1 zu berücksichtigenden Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der nach Absatz 4 Satz 1 zu berücksichtigenden Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes liegt.
2Sie vereinbaren als Ausgleichsbetrag für den Erlösanstieg einen vollständigen Ausgleich der Summe der nach Absatz 4 Satz 1 zu berücksichtigenden Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der nach Absatz 4 Satz 1 zu berücksichtigenden Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, sofern der vereinbarte Erlösanstieg mindestens der Summe dieser Ausgleichszahlungen und Versorgungsaufschläge entspricht.
(11) 1Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ziehen von dem nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 vereinbarten Ausgleichsbetrag die nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 vereinbarte Summe der abgerechneten Zuschläge nach § 6a Absatz 3 Satz 1 ab.
2Der nach Satz 1 ermittelte Betrag wird durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen.
3Überzahlungen des Ausgleichsbetrags durch abgerechnete Zuschläge nach § 6a Absatz 3 Satz 1 sind vollständig auszugleichen.
(12) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 nicht oder nicht vollständig zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinbarung auf Antrag einer der Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes innerhalb von sechs Wochen fest.
(13) 1Die Genehmigung der Vereinbarung nach Absatz 8 Satz 1 oder der Festlegung nach Absatz 12 ist von einer der Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bei der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zu beantragen.
2Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags, wenn die Vereinbarung oder die Festlegung den Regelungen in den Absätzen 1 bis 12 sowie dem sonstigen Recht entspricht.
3§ 14 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes gilt entsprechend.
(14) Erlösausgleiche nach § 4 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 3 Absatz 7 der Bundespflegesatzverordnung sind für das Jahr 2022 ausgeschlossen.
(1) 1Der Träger eines zugelassenen Krankenhauses kann vor dem Abschluss der Vereinbarung über einen Erlösausgleich nach § 5 Absatz 8 Satz 1 für das Jahr 2021 von den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eine Abschlagszahlung verlangen, um die Finanzierung der durch Pflegesätze nach § 17 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu deckenden Kosten im Jahr 2021 zu gewährleisten, wenn
(2) 1Die Höhe der Abschlagszahlung ist von dem Krankenhausträger zu ermitteln.
2Die Höhe der Abschlagszahlung ergibt sich aus der Multiplikation
(3) 1Die Abschlagszahlung ist in Form eines prozentualen Zuschlags auf die Entgelte für allgemeine voll- oder teilstationäre Krankenhausleistungen abzurechnen.
2Der Prozentsatz entspricht dem Verhältnis der Höhe der Abschlagszahlung zu dem auf den verbleibenden Teil des Jahres 2021 entfallenden Anteil
(4) 1Die Erhebung des Zuschlags ist von dem Krankenhausträger bei der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zu beantragen.
2Der Krankenhausträger informiert die anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes über den Antrag.
3Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde genehmigt die Erhebung des Zuschlags innerhalb von zwei Wochen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Der Zuschlag ist von dem Krankenhaus ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung folgt, frühestens jedoch ab dem Tag, der dem Tag der Genehmigung folgt, für Patientinnen und Patienten, die bis zum 31. Dezember 2021 in das Krankenhaus aufgenommen werden, zu erheben und gesondert in der Rechnung auszuweisen.
(6) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren bis zum 30. April 2021 das Nähere über die Durchführung einer Abschlagszahlung, insbesondere
(7) Kommt eine Vereinbarung nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinbarung auch ohne Antrag einer Vertragspartei bis zum 15. Mai 2021 fest.
(8) Der Träger eines Krankenhauses, das den Zuschlag nach Absatz 3 Satz 1 erhebt, ist verpflichtet, eine Vereinbarung über einen Erlösausgleich nach § 5 Absatz 8 Satz 1 abzuschließen.
(1) 1Der Träger eines zugelassenen Krankenhauses kann vor dem Abschluss der Vereinbarung über einen Erlösausgleich nach § 5a Absatz 8 Satz 1 für das Jahr 2022 von den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eine Abschlagszahlung verlangen, um die Finanzierung der durch Pflegesätze nach § 17 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu deckenden Kosten im Jahr 2022 zu gewährleisten, wenn
(2) 1Die Höhe der Abschlagszahlung ist von dem Krankenhausträger zu ermitteln.
2Die Höhe der Abschlagszahlung ergibt sich aus der Multiplikation
(3) 1Die Abschlagszahlung ist in Form eines prozentualen Zuschlags auf die Entgelte für allgemeine voll- oder teilstationäre Krankenhausleistungen abzurechnen.
2Der Prozentsatz entspricht dem Verhältnis der Höhe der Abschlagszahlung zu dem auf den verbleibenden Teil des Jahres 2022 entfallenden Anteil
(4) 1Die Erhebung des Zuschlags ist von dem Krankenhausträger bei der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zu beantragen.
2Der Krankenhausträger informiert die anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes über den Antrag.
3Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde genehmigt die Erhebung des Zuschlags innerhalb von zwei Wochen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Der Zuschlag ist von dem Krankenhaus ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung folgt, frühestens jedoch ab dem Tag, der dem Tag der Genehmigung folgt, für Patientinnen und Patienten, die bis zum 31. Dezember 2022 in das Krankenhaus aufgenommen werden, zu erheben und gesondert in der Rechnung auszuweisen.
(6) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren bis zum 30. Juni 2022 das Nähere über die Durchführung einer Abschlagszahlung, insbesondere
(7) Kommt eine Vereinbarung nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinbarung auch ohne Antrag einer Vertragspartei bis zum 14. Juli 2022 fest.
(8) Der Träger eines Krankenhauses, das den Zuschlag nach Absatz 3 Satz 1 erhebt, ist verpflichtet, eine Vereinbarung über einen Erlösausgleich nach § 5a Absatz 8 Satz 1 abzuschließen.
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2020 (BAnz AT 24.12.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Februar 2021 (BAnz AT 25.02.2021 V1) geändert worden ist, außer Kraft.