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Verordnung über die Bundesstatistik für Krankenhäuser – KHStatV

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(1) 1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht.
2Die Angaben zu § 4 Nummer 4 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die Träger oder die Eigentümer der Krankenhäuser und der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.

(3) 1Folgende Angaben sind zu machen:
2

1.
für die Krankenhäuser: Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 20,
2.
für die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen: Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 11 bis 14 und 19 und
3.
für die Krankenhäuser, deren Träger der Bund ist: Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8, 14, 17 und 19, wenn Leistungen für Zivilpatientinnen und Zivilpatienten erbracht werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.7.2017 I 2300
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25