Krankenhäuser einschließlich Ausbildungsstätten und zusätzlich ab dem 1. Januar 2020 die Standorte der Krankenhäuser entsprechend dem Verzeichnis nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.7.2017 I 2300