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Gesetz über die nachträgliche Umstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik auf Deutsche Mark für Kontoguthaben natürlicher Personen – KGUG

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1Die aus der Umstellung gemäß § 1 entstehenden Ausgleichsforderungen werden ab dem ersten Kalendertag des auf die Umstellung folgenden Kalendervierteljahres verzinst.
2Das kontoführende Geldinstitut hat der Prüfbehörde Währungsumstellung eine Abschrift des Umstellungsbescheides zur Prüfung zu übermitteln, wenn der umzustellende Betrag 50.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik übersteigt; § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 und 3 sowie § 7 des Gesetzes zur Feststellung von rechtswidrigen Handlungen mit Wirkung auf die Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark vom 29. Juni 1990 (GBl.
3I Nr. 38 S. 501) sind entsprechend anzuwenden.
4Das kontoführende Geldinstitut kann für die nachträgliche Umstellung vom Antragsteller eine Gebühr von bis zu 5 Deutsche Mark erheben.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25