KfzVersNATOStatAnO
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Anordnung über die statistische Erfassung des Kraftfahrtversicherungsgeschäfts mit NATO-Truppenangehörigen – KfzVersNATOStatAnO
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Art 2
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Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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