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Anordnung über die statistische Erfassung der Tarifgruppe B (Behörden) in der Kraftfahrtversicherung – KfzVersBehStatAnO

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Sofern die Bestimmungen des Tarifs eines Versicherungsunternehmens die Tarifgruppe B (Behörden) vorsehen, ist die Gliederung nach Tarifgruppen in Abschnitt III 1 der Anlage 1 (§ 7 Abs. 6) der Tarifverordnung vom Kalenderjahr 1968 ab um die Tarifgruppe B zu erweitern und diese Tarifgruppe in der Übersicht nach Anlage 2 (§ 10 Abs. 2) der Tarifverordnung zu erfassen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25