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Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin – KerAusbV

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Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Geändert durch Art. 1 V v. 15.11.2010 I 1540, 2011 I 363
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25