(+++ Textnachweis ab: 1.8.2009 +++)
Auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf des Keramikers und der Keramikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 43, Keramiker, der Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Die Berufsausbildung gliedert sich in
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) 1Die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin gliedert sich wie folgt:
2
(1) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen.
3Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Erstellen keramischer Gegenstände“ statt.
2Für diesen Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:
3
(1) 1Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
2In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
3Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
2
(4) 1Für den Prüfungsbereich „Herstellen eines keramischen Produkts“ bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich „Herstellen von keramischen Roherzeugnissen“ bestehen folgende Vorgaben:
2
(6) 1Für den Prüfungsbereich „Keramische Technologie und Gestaltung“ bestehen folgende Vorgaben:
2
(7) 1Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ bestehen folgende Vorgaben:
2
(8) 1Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2
| 1. Prüfungsbereich „Herstellen eines keramischen Produkts“ | 15 Prozent, |
| 2. Prüfungsbereich „Herstellen von keramischen Roherzeugnissen“ | 45 Prozent, |
| 3. Prüfungsbereich „Keramische Technologie und Gestaltung“ | 30 Prozent, |
| 4. Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | 10 Prozent. |
(9) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
(10) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
2BGBl. I 2009, 1181 -1186)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. – 18. Monat |
19. – 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Anfertigen und Umsetzen von Entwürfen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
|
2 | |
| 2 | Aufbereiten von keramischen Massen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
|
2 | |
| 3 | Herstellen und Fertigstellen von Rohlingen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
|
8 | |
|
7 | |||
| 4 | Herstellen von Suspensionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
|
2 | |
| 5 | Bearbeiten und Gestalten von keramischen Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) |
|
7 | |
|
8 | |||
| 6 | Trocknen und Brennen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
|
4 | |
|
4 | |||
| 7 | Produktkontrolle und Qualitätssicherung an Halb- und Fertigwaren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) |
|
2 | |
|
2 |
|||
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den
Wahlqualifikationen
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. – 18. Monat |
19. – 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Freidrehen und Abdrehen von Formen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) |
|
24 | |
|
24 | |||
| 2 | Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) |
|
24 | |
|
24 | |||
| 3 | Entwerfen und Umsetzen von Dekoren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) |
|
24 | |
|
24 | |||
| 4 | Halbmaschinelle Formgebungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) |
|
12 | |
|
12 | |||
| 5 | Henkeln und Garnieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) |
|
12 | |
|
12 | |||
| 6 | Herstellen von Modellen und Formen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) |
|
12 | |
|
12 | |||
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. – 18. Monat |
19. – 36. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) |
|
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| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) |
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| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
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| 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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| 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) |
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2 | |
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2 | |||
| 6 | Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) |
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2 | |
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2 | |||
| 7 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) |
|
2 | |
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4 | |||
| 8 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 8) |
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3 | |
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5 | |||
| 9 | Kundenorientierung, Produktverkauf, unternehmerisches Denken und Handeln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 9) |
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6 | |
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8 | |||
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