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Kriegsdienstverweigerungsgesetz – KDVG

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(1) Für das Widerspruchsverfahren gelten die §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Außer der Antragstellerin oder dem Antragsteller kann auch die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter im Widerspruchsverfahren selbstständig Anträge stellen und Rechtsbehelfe einlegen.

(3) § 8 gilt für das Widerspruchsverfahren entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 28.4.2011 I 687
Änderung durch Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 370 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26