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Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen – KDVG

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(1) Für das Widerspruchsverfahren gelten die §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Außer der Antragstellerin oder dem Antragsteller kann auch die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter im Widerspruchsverfahren selbstständig Anträge stellen und Rechtsbehelfe einlegen.

(3) § 8 gilt für das Widerspruchsverfahren entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 28.4.2011 I 687
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25