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Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen – KDVG

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Zur unentgeltlichen Vertretung der Antragstellerin oder des Antragstellers bei einer Anhörung sind auch die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften öffentlichen Rechts sind, beauftragten Personen zugelassen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 28.4.2011 I 687
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25