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Verordnung zur Krisendestillation von Wein – KDV

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(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) 1Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
2Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden.

Die V tritt gem. § 9 Abs. 2 idF d. Art. 2 V v. 23.2.2024 I Nr. 67 mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 23.2.2024 I Nr. 67
Die Geltung dieser V ist durch § 9 Abs. 2 idF d. Art. 2 V v. 23.2.2024 I Nr. 67 über den 6.4.2024 hinaus bis zum 31.12.2025 verlängert worden
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25