(1) Zum Zwecke der Überwachung hat der Begünstigte den Bediensteten der zuständigen Landesstelle, auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Union, des Bundes oder der Länder
(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, hat der Begünstigte die für die Gewährung der Unterstützung erforderlichen Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach Gewährung der Unterstützung aufzubewahren.
(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 auch für den Rechtsnachfolger.