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Gesetz zu dem Abkommen vom 10. April 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen – KatHiLAbkPOLG

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(1) Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in der Republik Polen entstehen, trägt

1.
der Bund, soweit das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Hilfe zugesagt hat,
2.
das jeweilige Land, soweit das Innenministerium des Landes Hilfe zugesagt hat; landesrechtliche Bestimmungen über die Kostentragung innerhalb des Landes bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt für Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens entsprechend.

(3) Bei Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des Artikels 9 Abs. 3 entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder eines Landes fällt.

Geändert durch Art. 145 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25