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Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden – KastrG

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Wer als Arzt unter den Voraussetzungen der §§ 2 und 3 einen anderen kastriert oder im Sinne des § 4 behandelt, ohne daß

1.
die Gutachterstelle die nach § 5 notwendige Bestätigung oder
2.
das Betreuungsgericht die nach § 6 erforderliche Genehmigung
erteilt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 4.11.2016 I 2460
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25