1In den Fällen des § 3 Abs. 3, 4 sowie des § 4 Abs. 2 bedarf die Einwilligung der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
2Das Betreuungsgericht hat den Betroffenen persönlich zu hören.
3Der Beschluss, durch den es die Genehmigung erteilt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.