print

Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden – KastrG

arrow_left arrow_right

1In den Fällen des § 3 Abs. 3, 4 sowie des § 4 Abs. 2 bedarf die Einwilligung der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
2Das Betreuungsgericht hat den Betroffenen persönlich zu hören.
3Der Beschluss, durch den es die Genehmigung erteilt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 4.11.2016 I 2460
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25