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Kakaoverordnung – KakaoV 2003

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(2) 1Bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 3 bis 7 und 10, die als Mischung in den Verkehr gebracht werden, sind als Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 auch die Bezeichnungen "Schokolademischung", "Pralinenmischung", "Mischung von gefüllter Schokolade" oder "Mischung gefüllter Pralinen" oder gleichsinnige Bezeichnungen zulässig, sofern die Mischung jeweils die von der verwendeten Bezeichnung erfassten Kakaoerzeugnisse enthält.
2In diesem Fall kann die Kennzeichnung eine einzige Zutatenliste für alle Erzeugnisse der Mischung enthalten.

(3) Sofern

1.
die Schokolade mindestens 43 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 26 Prozent Kakaobutter,
2.
die Milchschokolade mindestens 30 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse und mindestens 18 Prozent Milchtrockenmasse, davon mindestens 4,5 Prozent Milchfett, aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, teilweise oder vollständig dehydratisiert, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett,
3.
die Schokoladenkuvertüre mindestens 16 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse enthält,
dürfen die Bezeichnungen der Lebensmittel "Schokolade", "Milchschokolade" und "Schokoladenkuvertüre" durch Angaben, die sich auf die Qualität nach Maßgabe jeweils der Nummern 1, 2 oder 3 beziehen, ergänzt werden.

(4) 1Zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben muss die Kennzeichnung folgende Angaben enthalten, die nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 1 und 2 und des Artikels 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie des § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung anzubringen sind:

1.
bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe c und d, Nr. 3 bis 5, 8 und 9 den Gesamtgehalt an Kakaotrockenmasse durch den Hinweis "Kakao: 1...% mindestens",
2.
bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe d die Angabe "fettarm", "mager" oder "stark entölt", sofern das Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe b entölt ist,
3.
bei Erzeugnissen nach Nummer 2 sowie nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe b den Gehalt an Kakaobutter,
4.
bei Erzeugnissen, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten, den Hinweis "enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette", der auch nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 anzubringen ist.

(5) 1Die Angabe nach Absatz 4 Nr. 4 ist in demselben Sichtfeld wie die Liste der Zutaten, in mindestens genauso großer Schrift, in Fettdruck sowie deutlich abgesetzt von dieser Liste und in der Nähe der Bezeichnung des Lebensmittels anzugeben.
2Sofern die Bezeichnung des Lebensmittels mehr als einmal angegeben ist, ist der Hinweis nur bei einer dieser Angaben erforderlich.

3Im Übrigen gilt in den Fällen des Absatzes 4 Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entsprechend.

(6) Die Bezeichnungen der Lebensmittel nach Anlage 1 dürfen ergänzend zur Bezeichnung anderer Lebensmittel verwendet werden, sofern diese nicht mit den in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnissen verwechselt werden können.

Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 5.7.2017 I 2272
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26