print

Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse – KakaoV 2003

arrow_left arrow_right

(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Kakao- und Schokoladenerzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.

Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 5.7.2017 I 2272
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25