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Kakaoverordnung – KakaoV 2003

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(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Kakao- und Schokoladenerzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.

Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 5.7.2017 I 2272
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26