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Käseverordnung – KäseV

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(1) 1Käse wird nach dem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse in folgende Käsegruppen eingeteilt:

Käsegruppe Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse
Hartkäse 56% oder weniger
Schnittkäse mehr als 54% bis 63%
Halbfester Schnittkäse mehr als 61% bis 69%
Sauermilchkäse mehr als 60% bis 73%
Weichkäse mehr als 67%
Frischkäse mehr als 73%.

(1a) 1Absatz 1 gilt nicht für

1.
Molkenkäse und Molkeneiweißkäse,
2.
Käse, der aus oder in einer Flüssigkeit, wie Salzlake, Molke oder Speiseöl, in den Verkehr gebracht wird, sowie
3.
Pasta filata Käse.

2

(2) Standardsorten mit Ausnahme von Schichtkäse und der Standardsorten bei Sauermilchkäse werden abweichend von Absatz 1 nach dem Mindestgehalt an Trockenmasse in Käsegruppen nach Anlage 1 eingeteilt.

V aufgeh. durch § 32 dieser V idF v. 24.11.2025 mWv 14.7.2026
Neugefasst durch Bek. v. 14.4.1986 I 412;
zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 3 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26