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Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung – JurPrNotSkV

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(1) 1Die §§ 1 und 2 sind auf Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 1983 begonnen werden, soweit nicht das Landesrecht einen früheren Zeitpunkt für die Anwendung bestimmt.
2Das Ablegen von Prüfungsleistungen nach § 5d Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes gilt nicht als Beginn der Prüfung.

(2) Für Wiederholungsprüfungen kann das Landesrecht abweichende Regelungen vorsehen.

Geändert durch Art. 209 Abs. 4 G v. 19.4.2006 I 866
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25