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Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung – JurPrNotSkV

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(1) Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.

(2) 1Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:
2


14.00 - 18.00 sehr gut
11.50 - 13.99 gut
9.00 - 11.49 vollbefriedigend
6.50 - 8.99 befriedigend
4.00 - 6.49 ausreichend
1.50 - 3.99 mangelhaft
0 - 1.49 ungenügend.

Geändert durch Art. 209 Abs. 4 G v. 19.4.2006 I 866
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25