print

Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen – JAbschlWUV

arrow_left arrow_right

Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 1 eine Bilanz nicht richtig aufstellt oder
2.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 einen dort genannten Posten nicht richtig ausweist.

Ersetzt V 4141-13 v. 22.9.1970 I 1334 (JAbschlWUV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25