(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Einrichten eines IT-gestützten Arbeits- platzes mit |
20 Prozent, |
| Abwicklung eines Kundenauftrages mit | 50 Prozent, |
| Einführen einer IT-Systemlösung mit | 10 Prozent, |
| Kaufmännische Unterstützungs- prozesse mit |
10 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind: