(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit |
20 Prozent, |
| Erstellen, Ändern oder Erweitern von IT-Systemen und von deren Infrastruktur mit |
50 Prozent, |
| Installation von und Service an IT-Geräten, IT-Systemen und IT-Infrastrukturen mit |
10 Prozent, |
| Anbindung von Geräten, Systemen und Betriebsmitteln an die Stromversorgung mit |
10 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind: