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Isolierermeisterverordnung – IsolMstrV

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(1) 1Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen:

1.
ein Oberflächenschutz aus Blech oder Kunststoff,
2.
eine abnehmbare Dämmung,
3.
eine Wärmedämmung mit Mineralfasermatten und einer Hartmantelabglättung,
4.
eine Kälte- oder eine Schalldämmung.
1

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

Geändert durch Art. 2 Abs. 2 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26