(1) 1Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehenden Arbeiten anzufertigen:
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(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit den Entwurf oder die Werkzeichnung mit Maßangaben, Massenberechnungen, Vorkalkulation und Angebot vorzulegen.
(3) 1Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:
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