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Investitionszulagengesetz 2005 – InvZulG 2005

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1Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach § 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des rückwirkenden Ereignisses an, zu verzinsen.
2Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.

Neugefasst durch Bek. v. 30.9.2005 I 2961
Das G ist gem. § 10 iVm Bek. v. 6.4.2005 I 1059 u. v. 19.8.2005 I 2514 mWv 24.1.2005 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25