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Investitionszulagengesetz 2005 – InvZulG 2005

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1Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 erzielten Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Abgabenordnung gesondert festgestellt, sind die Bemessungsgrundlage und der Vomhundertsatz der Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen dieses Betriebs gehören, von dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt gesondert festzustellen.
2Die für die Feststellung erforderlichen Angaben sind in den Antrag nach § 3 Abs. 2 aufzunehmen.

Neugefasst durch Bek. v. 30.9.2005 I 2961
Das G ist gem. § 10 iVm Bek. v. 6.4.2005 I 1059 u. v. 19.8.2005 I 2514 mWv 24.1.2005 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25