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Verordnung über die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investmentfondskauffrau – InvestAusbV

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Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Geändert durch Art. 27 Abs. 3 G v. 4.7.2013 I 1981
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25