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Gesetz zu dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969 – IntSchVermÜbkG

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Vorschriften, die an den Brutto- oder Nettoraumgehalt von Schiffen in Registertonnen (BRT oder NRT) Rechtsfolgen knüpfen, sind auf Schiffe, die einen Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) nach Anlage II zum Übereinkommen mit sich führen, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zahl der Bruttoregistertonnen (BRT) der Bruttoraumzahl, die Zahl der Nettoregistertonnen (NRT) der Nettoraumzahl entspricht, sofern diese Vorschriften nichts anderes bestimmen.

Zuletzt geändert durch Art. 566 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25