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Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2023 – InsoGeldFestV 2023

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Der für die Finanzierung des Insolvenzgeldes erhobene Umlagesatz nach § 358 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Kalenderjahr 2023 auf 0,06 Prozent festgesetzt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25