Auf Grund des § 361 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Der für die Finanzierung des Insolvenzgeldes erhobene Umlagesatz nach § 358 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Kalenderjahr 2023 auf 0,06 Prozent festgesetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.