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Gesetz betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien – InhPapG

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1Dasselbe gilt vom 15. Juli 1871 ab von ausländischen Inhaberpapieren mit Prämien, deren Ausgabe vor dem 1. Mai 1871 erfolgt ist, sofern dieselben nicht abgestempelt sind.
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Zuletzt geändert durch Art. 45 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25