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InfrGG-Beleihungsverordnung – InfrGGBV

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1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Beleihung insgesamt oder einzelne Beleihungstatbestände jederzeit aufheben.
2Die Beleihung endet mit dem Inkrafttreten einer die Beleihung aufhebenden Verordnung.

Zuletzt geändert durch Art. 54 G v. 23.6.2021 I 1858
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26