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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall – IndMetMeistV 1997

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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) 1Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
2

1.
die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3,
2.
die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und
3.
die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5.
Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und in der Situationsaufgabe in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs sind der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewertung einzubeziehen.
3Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich gleichgewichtig zu bewerten.
4Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 14 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25