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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall – IndMetMeistV 1997

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(1) 1Die Qualifikation zum Industriemeister umfaßt:
2

1.
berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
2.
fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
3.
handlungsspezifische Qualifikationen.

(2) 1Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen.
2Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

(3) 1Die Prüfung zum Industriemeister gliedert sich in die Prüfungsteile:
2

1.
fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
2.
handlungsspezifische Qualifikationen.

(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen, im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich in Form von handlungsspezifischen, integrierten Situationsaufgaben und mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs gemäß § 5 zu prüfen.

Zuletzt geändert durch Art. 14 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25