Industriekaufleuteausbildungsverordnung – IndKflAusbV

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(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Leistungserstellung planen und koordinieren,
2.
Logistik und Lagerprozesse planen und steuern,
3.
Beschaffung planen und steuern,
4.
Marketingmaßnahmen planen und umsetzen,
5.
Vertriebsprozesse umsetzen,
6.
Personalprozesse umsetzen,
7.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen,
8.
einsatzgebietsspezifische Lösungen erarbeiten und
9.
einsatzgebietsspezifische Aufgaben und Prozesse koordinieren.

(3) 1Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.
digitalisierte Arbeitswelt,
5.
digitale Geschäftsprozesse im Unternehmen gestalten und
6.
Zusammenarbeit, Kommunikation und individuelle Arbeitsorganisation gestalten.

(4) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 8 und 9 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
Vertrieb,
2.
Marketing,
3.
Beschaffung,
4.
Logistik,
5.
Personalwirtschaft,
6.
Leistungserstellung oder
7.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle.
1Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt.
2Der Ausbildende darf ein von Satz 1 abweichendes Einsatzgebiet festlegen, wenn in ihm die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 8 und 9 genannten Berufsbildpositionen vermittelt werden.

Ersetzt V 806-21-1-296 v. 23.7.2002 I 2764 (IndKfmAusbV 2002)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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