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Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Abwicklung der Aufbringungsumlage und die Neugestaltung der Bank für deutsche Industrieobligationen – IndBkGDV 1

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Die Bank für deutsche Industrieobligationen ist im Verkehr mit den Grundbuchämtern und Registerbehörden von allen Gebühren, Stempelabgaben und sonstigen Kosten befreit.

§ 2 Kursivdruck: Jetzt Deutsche Industriebank gem. § 22 Abs. 2 3. DV zum AktG 4121-1-3

Zuletzt geändert durch Art. 287 Nr. 54 G v. 2.3.1974 I 469
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25