print

Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung – IMSüßFPrV

arrow_left arrow_right

(1) 1Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Süßwaren und zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren ist Folgendes erforderlich:

1.
das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung zum Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Süßwaren und zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren,
2.
der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3.

(2) 1Die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Prüfungsteile:

1.
Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ nach § 5 und
2.
Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 7.

Zuletzt geändert durch Art. 77 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26